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Aktenzeichen III 371/24

Datum 30.06.1925

Leitsatz 1. Sind die Gerichte befugt, die Ordnungsmäßigkeit der Besetzung eines vom Reichsarbeitsminister nach Maßgabe des § 22 Abs. 2 der Tarifvertragsverordnung vom 23. Dezember 1918 einberufenen Schlichtungsausschusses nachzuprüfen? 2. Ist der Schiedsspruch eines Schlichtungsausschusses, der in einem Gesamtstreite zwischen einem Arbeitgeber- und einem Arbeitnehmerverband ergeht und die Klauseln enthält, daß die Arbeit wieder aufzunehmen und die entlassenen Arbeiter wieder einzustellen seien, einer Verbindlicherklärung fähig? 3. Begründet ein solcher Schiedsspruch nach seiner Verbindlicherklärung zwischen dem Arbeitnehmerverband oder seinen Mitgliedern einerseits und den einzelnen dem Arbeitgeberverband angehörigen Unternehmern anderseits im Klagewege erzwingbare Rechte und Pflichten?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746406F240166

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