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Aktenzeichen VI 29/25

Datum 30.06.1925

Leitsatz Kann beim Abschluß eines Jagdpachtvertrags rechtswirksam vereinbart werden, daß die privatrechtlichen Streitigkeiten der Parteien über den Vertrag statt von den Gerichten von dem Landrat als der Jagdaufsichtsbehörde entschieden werden sollen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746406F380276

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