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Aktenzeichen VI 169/25

Datum 18.09.1925

Leitsatz 1. Ist der im erstversäumten Schwurtermine vom Prozeßbevollmächtigten der schwurpflichtigen Partei gestellte Antrag, einen neuen Termin zur Eidesleistung anzuberaumen, wie ein Antrag aus § 466 ZPO. oder als Vertagungsantrag zu behandeln? 2. Greift das Recht zur Vertagung eines Termins von Amts wegen auf Grund des § 227 Abs. 1 ZPO. nicht durch, wenn die schwurpflichtige Partei auch im zweiten Eidesleistungstermin nicht erschienen ist und der Gegner beantragt, den Eid als verweigert anzusehen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746406F3B0288

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