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Aktenzeichen VI 254/25

Datum 03.11.1925

Leitsatz 1. Verliert im Geschäftsaufsichtsverfahren ein Gläubiger seine von dem Verfahren betroffene Forderung ganz oder teilweise, wenn sie nicht oder nicht vollständig in die Stimmliste für den Zwangsvergleich aufgenommen worden ist? 2. Bedarf es einer ausdrücklichen Erklärung, wenn die Erfüllung eines gegenseitigen Vertrags gemäß § 9 Abs. 1 der VO über die Geschäftsaufsicht zur Abwendung des Konkurses vom 14. Dezember 1916 (RGBl. S. 1363) abgelehnt wird?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640700D0054

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