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Aktenzeichen V 157/25

Datum 20.02.1926

Leitsatz 1. Wie erfolgt die Aufwertung von Erbpachtzinsen (Kanon), solange landesgesetzliche Vorschriften darüber nicht erlassen sind? 2. Finden die Vorschriften des § 31 AufwG. nur auf Reallasten des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder auch auf landesgesetzliche Reallasten Anwendung? 3. Hat eine Erbpachtzinsforderung die Zahlung einer bestimmten, vom Währungsverfall betroffenen Geldsumme im Sinne des § 1 AufwG. zum Gegenstande, wenn der Erbpachtzins (Kanon) eines mecklenburgischen Erbpachtvertrags nach dem Durchschnittsroggenpreis einer bestimmten Roggenmenge während eines bestimmten Zeitraums errechnet wird und dann für einen bestimmten Zeitraum Geltung haben soll? 4. Wertbeständigkeitsklausel oder Münzklausel in einem Erbpachtvertrag? 5. Über die Aufwertung einer persönlichen Forderung, zu deren Sicherung eine Reallast bestellt ist.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464071140093

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