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Aktenzeichen III 218/25

Datum 16.04.1926

Leitsatz 1. Gilt eine Gläubigerliste, die im Termin zur Abstimmung über einen vom Schuldner herrührenden Vergleichsvorschlag zum Gegenstand der Verhandlung gemacht und von dem anwesenden Schuldner nicht beanstandet worden ist, als ein vom Schuldner überreichtes Gläubigerverzeichnis im Sinne des § 60 der Geschäftsaufsichtsverordnung? 2. Bleibt die zulässigerweise eingelegte Revision zulässig, wenn im Laufe des Revisionsverfahrens die Forderung des Revisionsklägers infolge eines im Geschäftsaufsichtsverfahren abgeschlossenen Zwangsvergleichs unter den Betrag der Revisionssumme sinkt? Ist es für die Zulässigkeit der Revision von Bedeutung, wenn der Revisionskläger trotzdem seinen ursprünglichen, die Revisionssumme erreichenden Antrag in der mündlichen Verhandlung verliest?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640712D0246

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