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Aktenzeichen V 239/25

Datum 08.05.1926

Leitsatz 1. Hat der Verkäufer eines Grundstücks der Verpflichtung zur Verschaffung des Eigentums schon mit der Erteilung der Auflassung genügt? 2. Ist im Sinne des § 883 Abs. 2 BGB. eine Verfügung über ein Grundstück schon dann getroffen, wenn die Auflassung erfolgt und der Antrag auf Eintragung eines neuen Eigentümers beim Grundbuchamt eingegangen ist, oder gehört dazu auch noch die Eintragung des Eigentumsübergangs in das Grundbuch? 3. Stellt die Vormerkung eine Verfügungsbeschränkung im Sinne der §§ 878 und 892 BGB. dar?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464071450403

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