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Aktenzeichen III 393/25

Datum 29.06.1926

Leitsatz 1. Dürfen Betriebsratsmitglieder wegen ihrer in dieser Eigenschaft getanen Äußerungen zivilrechtlich zur Verantwortung gezogen werden? 2. Schließt der Umstand, daß eine beleidigende Äußerung zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erfolgt, das Vorliegen einer Ehrenkränkung und die Möglichkeit aus, die Äußerung als Grund zur fristlosen Entlassung zu benutzen? 3. Kann der Arbeitgeber trotz seiner öffentlichrechtlichen Befugnis, wegen amtlicher Verfehlungen eines Betriebsratsmitglieds beim Schlichtungsausschuß die Entziehung der Mitgliedschaft zum Betriebsrat zu beantragen, diese Verfehlungen zivilrechtlich als wichtigen Grund zur Kündigung verwerten?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464072250174

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