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Aktenzeichen II 598/25

Datum 28.09.1926

Leitsatz 1. Hat die gemäß § 8 Abs. 3 der Kartellverordnung vom 2. November 1923 ergehende Entscheidung des Kartellgerichts rechtsgestaltende oder nur sog. deklaratorische Bedeutung? 2. Erledigt eine solche Entscheidung endgültig und für Gerichte und Schiedsgerichte bindend alle vor ihrer Erlassung erfolgten Kündigungsakte ohne Rücksicht darauf, ob sie dem Kartellgericht bekannt geworden waren, oder nur diejenigen Kündigungserklärungen, von denen das Kartellgericht Kenntnis erlangt hatte und die es zum Gegenstand seines Befindens gemacht hat? 3. Steht dem Verlangen einer der Höhe nach im Vertrag nicht fest bestimmten, sondern vereinbarungsgemäß erst im Einzelfalle festzusetzenden Vertragsstrafe der Umstand entgegen, daß diese Festsetzung und die Benachrichtigung des Schuldners von der Verhängung der Strafe erst nach seinem Ausscheiden aus dem Vertragsverhältnis erfolgt sind?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464072460327

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