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Aktenzeichen III 3/26

Datum 19.10.1926

Leitsatz 1. Steht dem Angestellten, dem der Arbeitgeber gekündigt hat, nach dem Reichstarifvertrag für die akademisch gebildeten Angestellten der chemischen Industrie vom 27. April 1920 für die Dauer der Beschränkung durch ein Wettbewerbsverbot ein Anspruch auf die vollen vertragsmäßigen Leistungen auch dann zu, wenn der Arbeitgeber bei der Kündigung sich zu ihrer Gewährung nicht bereit erklärt, sondern nur unterlassen hat, eine Erklärung über die Sperrverpflichtung abzugeben? 2. Muß sich der Angestellte, dem der Arbeitgeber für die Dauer des Wettbewerbsverbots die vollen vertragsmäßigen Leistungen zu gewähren hat, nach dem genannten Tarifvertrag auf sie anrechnen lassen, was er durch anderweite Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464072590409

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