zurück

Aktenzeichen V 191/26

Datum 22.01.1927

Leitsatz 1. Ist der Grundstücksverkäufer auf Grund eines vor dem Jahre 1923 formwidrig abgeschlossenen Vertrags verpflichtet, dem Käufer zur behördlichen Genehmigung zu verhelfen? 2. Über die Wirkungen der Einrede allgemeiner Arglist gegenüber der Klage auf Berichtigung des Grundbuchs bei nicht genehmigtem, formwidrigem Kaufvertrage. 3. Zurückbehaltungsrecht wegen Verwendungen und Kaufpreiszahlungen auf das Grundstück gegenüber der Klage auf Berichtigung des Grundbuchs.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464073090035

Download PDF

zurück