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Aktenzeichen I 49/26

Datum 13.11.1926

Leitsatz Ist in einem Rechtsstreit wegen Beschädigung einer auf das Reich übergegangenen Wasserstraße das Reich oder einstweilen noch das betreffende Land zur Klage berechtigt? Ist für solche Ansprüche der Rechtsweg zulässig? Wie verhält es sich mit der Passivlegitimation des Reichs und der Zulässigkeit des Rechtswegs für Schadensersatzansprüche des Schiffseigners, dessen Kahn von der Kanalbehörde unberechtigt auf Grund von § 61 Nr. 4 der Strom- und Schiffahrtspolizeiverordnung vom 29. Dezember 1922 festgehalten worden ist? Wann ist ein solches Anhalten des Kahnes im Sinne dieser Verordnung unberechtigt?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640730B0054

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