zurück

Aktenzeichen II 169/26

Datum 07.12.1926

Leitsatz 1. Ist im Interesse der Rechtssicherheit für Handelssachen an dem Satze festzuhalten, daß grundsätzlich bis August 1922 Mark gleich Mark war? 2. Behält der auf Grund der früheren Rechtsprechung erklärte Rücktritt des Verkäufers vom Vertrage seine Gültigkeit, wenn der Verkäufer dem Käufer bei außerordentlicher, unvorhersehbarer Verschiebung der Gleichwertigkeit zwischen Leistung und Gegenleistung vergeblich Gelegenheit zur freiwilligen Erhöhung des Kaufpreises gegeben und dann sich vom Vertrage losgesagt hatte, und kommt es hierbei darauf an, daß ein unter der Herrschaft des Aufwertungsrechts erklärter Rücktritt nur bei schuldhafter Verweigerung der Aufwertung (positiver Vertragsverletzung) wirksam ist? 3. Kann in der Erklärung des Verkäufers, daß mit Rücksicht auf die Geldentwertung oder die Warenteuerung die Lieferung zum bedungenen Preise unbillig sei, die Geltendmachung einer aufschiebenden Einrede liegen, die bis zur freiwilligen Preiserhöhung den Lieferungsverzug ausschloß?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464073290198

Download PDF

zurück