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Aktenzeichen II 103/26

Datum 17.12.1926

Leitsatz 1. Konnte bei Aktiengesellschaften mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse des Jahres 1923 von der Vorlegung einer Bilanz und eines Geschäftsberichts für dieses Jahr ganz abgesehen werden? 2. Welche Anforderungen sind an die Vollständigkeit des vom Vorstand einer Aktiengesellschaft gemäß § 260 Abs. 2 HGB. zu erstattenden Geschäftsberichts zu stellen? Wie weit sind insbesondere die außerordentlichen Verhältnisse des Jahres 1923 dabei zu berücksichtigen? 3. Können Mängel des Geschäftsberichts durch den Inhalt sonstiger Vorlagen und durch mündliche Erklärungen der Verwaltung beseitigt werden?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464073430332

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