Aktenzeichen II 142/27
Datum 22.06.1927
Leitsatz 1. Welcher Zeitpunkt ist maßgebend für die Frage, ob es sich bei dem verkauften Grundstück um ein forstwirtschaftlich genutztes Gelände im Sinne von § 1 Abs. 2a GrundstVerkG. handelt? 2. Findet die Vorschrift des § 7 Abs. 4 GrundstVerkG., wonach beim Unterbleiben einer behördlichen Erklärung auf den Genehmigungsantrag die Genehmigung als erteilt gilt, entsprechende Anwendung im Falle der Versäumung der für die Erlassung der Beschwerdeentscheidung bestimmten Frist von drei Wochen? 3. Bleibt für alle nach dem 1. Januar 1923 rechtswirksam abgeschlossenen Verpflichtungsgeschäfte im Sinne von § 1 GrundstVerkG., die bis zum 16. Februar 1923 noch nicht durch Eintragung im Grundbuch vollzogen sind, auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 20. Juli 1925 die Notwendigkeit der Genehmigung für die in Erfüllung dieser Geschäfte erklärten Eintragungsbewilligungen, namentlich für Auflassungen, bestehen? Kann die bloße in Erfüllung des nicht genehmigten Vertrags nach dem 4. August 1925 vorgenommene Auflassung als eine Bestätigung des Willens der Vertragsparteien gelten, den Vertrag von neuem abzuschließen?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640754A0362
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