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Aktenzeichen IV 279/27

Datum 03.11.1927

Leitsatz 1. Bestimmt sich bei einem Streit über das Bestehen oder die Sicherstellung einer erst später fälligen Forderung der Streitwert im Verfahren vor den ordentlichen Gerichten auch dann nach dem Betrag (Aufwertungsbetrag) der Forderung, wenn die Hinausschiebung der Fälligkeit auf dem Aufwertungsgesetz beruht? Ist ein Abzug wegen der späteren Fälligkeit zu machen? 2. Wie ist der Beschwerdewert zu berechnen, wenn sich ein Schuldner lediglich darüber beschwert, daß die Fälligkeit der Forderung auf einen früheren als den von ihm gewollten Zeitpunkt angenommen ist, und wie dann, wenn nicht nur die frühere oder spätere Fälligkeit, sondern zugleich die Forderung an sich streitig ist?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464076450321

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