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Aktenzeichen (VII) VI 202/27

Datum 07.10.1927

Leitsatz 1. Kann rückwirkende Aufwertung der in den Jahren 1922 und 1923 fortlaufend gemachten Zahlungen für die Ausführung eines Werkes verlangt werden, wenn die Parteien schon durch die Vereinbarung gleitender Löhne und ähnliche Abreden dem Eintritt von Währungsverlusten vorzubeugen gesucht haben? 2. Begründet mangelnde Gleichwertigkeit zwischen Leistung und Gegenleistung den Anspruch auf nachträgliche Erhöhung der letzteren? 3. Unter welchen Umständen ist der gegenwärtige Wert des hergestellten Werkes bei der Aufwertung zu berücksichtigen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640764B0346

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