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Aktenzeichen III 297/84
Datum 12.12.1884
Leitsatz Anwendung der Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Civilprozeßordnung auf Ehestreitigkeiten der Landesherren? Unter welchen Voraussetzungen darf ein Landesherr zur Entscheidung einer ihn selbst betreffenden Eheirrung einen besonderen Gerichtshof niedersetzen oder einen besonderen Senat aus einem gerichtsverfassungsmäßig bestehenden Landesgerichtshofe berufen? Zuständigkeit des Reichsgerichtes zur Entscheidung darüber, ob das Berufungsgericht mit Recht seine Inkompetenz in der von dem Souverän als Kläger anhängig gemachten Ehescheidungssache ausgesprochen hat?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746400C7D0417
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