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Aktenzeichen V 343/27

Datum 04.02.1928

Leitsatz Unterliegt der Formvorschrift des § 313 BGB. ein Vergleich, durch den sich der Schwarzverkäufer nach der Auflassung und der Eintragung des Käufers im Grundbuch verpflichtet, das Grundstück dem Käufer zu belassen und zur Erteilung der nach dem preußischen Grundstücksverkehrs-Gesetz erforderlichen behördlichen Genehmigung mitzuwirken?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640781A0114

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