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Aktenzeichen VI 317/27

Datum 13.02.1928

Leitsatz 1. Gegen welches Urteil ist die Richtigkeitsklage (§ 578 Abs. 1 ZPO.) zu richten? 2. Steht ein Beschluß, der die Revision als unzulässig verwirft, im Sinne des § 584 Abs. 1 ZPO. einem Urteil gleich? 3. Zum Begriff der Geschäftsunfähigkeit im Sinne des § 104 Nr. 2 BGB.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464078270170

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