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Aktenzeichen III 499/27

Datum 21.09.1928

Leitsatz Welche Tragweite hat die Vorschrift in § 6 Abs. 4 des Mieterschutzgesetzes vom 29. Juni 1926, daß bei Aufhebung des Mietverhältnisses bis zur Sicherung des Ersatzraums die Beteiligten in Ansehung des Mietraums die aus dem Mietverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten haben?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746407A0C0057

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