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Aktenzeichen V 234/28

Datum 24.10.1928

Leitsatz Steht die vor Inkrafttreten des Aufwertungsgesetzes eingetretene Rechtskraft eines Beschlusses, der über die Entschädigung für eine nach Art. II § 4 des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1923 enteignete Hypothek entschieden hat, der Einleitung eines neuen Verfahrens über die Festsetzung der Entschädigung entgegen, wenn geltendgemacht wird, daß die Berücksichtigung der Vorschriften des Aufwertungsgesetzes zu einer dem Enteigneten günstigeren Beurteilung der Entschädigungsfrage geführt hätte?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746407A240167

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