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Aktenzeichen VII 261/28

Datum 14.12.1928

Leitsatz 1. Geht der Enteignete, der in einem Vorprozeß die Enteignungsentschädigung unrichtig berechnet hatte, durch die Rechtskraft des der Klage entsprechenden Vorprozeßurteils seines Mehranspruchs auf Entschädigung verlustig? 2. Ist der Rechtsweg, der für den Anspruch auf eine Enteignungsentschädigung auf Grund der Verordnung zur Behebung der dringendsten Wohnungsnot vom 15. Januar 1919 in einem Vorprozeß zulässig war, für Nachforderungen auch weiter zulässig geblieben, nachdem die Verordnung vom 9. Dezember 1919 den Rechtsweg ausgeschlossen hat?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746407B0B0044

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