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Aktenzeichen III 263/28

Datum 09.04.1929

Leitsatz 1. Wann hat ein Amt infolge Umbildung einer Reichsbehörde aufgehört? 2. Bestimmt die Zuweisung eines Arbeitsgebiets und die Zuteilung an eine Ministerialabteilung das Amt des einem Reichsministerium angehörenden Beamten? 3. Ist es für die Zulässigkeit der Aufrechnung gegen eine Forderung des Reiches von Belang, daß die Zuständigkeit der in Betracht kommenden Kassen nach Entstehung der aufzurechnenden Forderung geändert worden ist?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746407C220155

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