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Aktenzeichen II 74/29

Datum 18.06.1929

Leitsatz 1. Liegt ein gültiger Wechselprotest vor, wenn der Protestbeamte nur beurkundet hat, daß ein Geschäftslokal derjenigen Person, gegen welche protestiert werden soll, unter der im Wechsel angegebenen Adresse nicht ermittelt worden ist? 2. Inwieweit und bis zu welchem Zeitpunkt kann eine in der angegebenen Richtung mangelhafte Protesturkunde nachträglich berichtigt werden, insbesondere in dem Fall, daß der nämlichen Person der Auftrag zur Aufnahme des Wechselprotests und zur etwaigen Klagerhebung erteilt wird und die Urkunde nicht an den Auftraggeber zurückgelangt, sondern in den Händen des Beauftragten bleibt?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746407E010001

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