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Aktenzeichen VII 110/29
Datum 15.10.1929
Leitsatz 1. Wird das Eigentum an einer gepfändeten Sache im Falle der nach § 825 ZPO. erfolgenden Übereignung an den Gläubiger von diesem schon durch den Übereignungsbeschluß des Vollstreckungsgerichts erworden oder muß ihm die Sache noch vom Gerichtsvollzieher übergeben werden? 2. Inwieweit gilt in solchem Fall der Satz, daß bei der Verwertung einer gepfändeten Sache, die nicht dem Schuldner gehört, der Erwerber das Eigentum erlangt, wenn er des guten Glaubens ist, daß das Pfändungspfandrecht zu Recht besteht?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746407E050021
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