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Aktenzeichen VI 210/27
Datum 12.09.1929
Leitsatz 1. Zur Rechtsnatur des Vorschusses im Sinne des § 84 der Rechtsanwaltsgebührenordnung. 2. Muß der nachträglich als Armenanwalt beigeordnete Prozeßbevollmächtigte einen früher empfangenen Vorschuß insoweit zurückzahlen, als er zur Deckung der nach seiner Beiordnung erwachsenen Verhandlungsgebühr bestimmt ist?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746407E3F0300
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