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Aktenzeichen VII 583/29
Datum 17.01.1930
Leitsatz 1. Müssen im Falle des § 1573 BGB. die "anderen Tatsachen", auf welche die Scheidungsklage gegründet wird, schon für sich allein betrachtet eine schwere Eheverfehlung darstellen? 2. Ist die Frage, ob eine Eheverfehlung eine schwere ist, eine Rechts- oder eine Tatfrage?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746407F140102
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