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Aktenzeichen III 219/29

Datum 15.04.1930

Leitsatz 1. Hat sich durch Art. 131 RVerf. etwas geändert an dem durch Art. 77 EG. z. BGB. geschaffenen Rechtszustand, wonach sich der durch die Amtspflichtverletzung eines deutschen Beamten geschädigte Ausländer insoweit an den schuldigen Beamten persönlich halten kann, als keine Haftung des Staates besteht? 2. Kann sich, seitdem laut Bekanntmachung des Preußischen Staatsministeriums vom 12. Dezember 1928 in Ansehung der Staatshaftung für Beamtenverschulden die Gegenseitigkeit im Verhältnis zu den Niederlanden verbürgt ist, ein geschädigter niederländischer Staatsangehöriger an den Preußischen Staat auch wegen solcher Amtspflichtverletzungen preußischer Beamten halten, die vor Inkrafttreten jener Bekanntmachung begangen worden sind?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464080270238

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