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Aktenzeichen VIII 545/30
Datum 16.03.1931
Leitsatz 1. Welche Wirkung hat im Vergleichsverfahren die Aufnahme einer als anerkannt vermerkten Forderung in das berichtigte Gläubigerverzeichnis? 2. Welche Folge hat der Verzug für die Erfüllung des Vergleichs? 3. Kann dann trotz der Aufnahme einer Forderung in das genannte Verzeichnis Zwangsvollstreckung aus einem über diese Forderung erwirkten älteren Titel betrieben werden? 4. Wie ist der Widerspruch des Schuldners gegen eine derartige Zwangsvollstreckung zu beurteilen?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464084160113
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