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Aktenzeichen III 195/30

Datum 14.04.1931

Leitsatz 1. Ist nach Wiederaufhebung der vorläufigen Dienstenthebung die während deren Dauer einbehaltene Gehaltshälfte dem Beamten alsbald oder erst nach rechtskräftiger Erledigung des Dienststrafverfahrens nachzuzahlen? 2. Wie ist die für das Ruhen des Anspruchs auf Gewährung einer Dienstalterszulage maßgebende Monatsfrist zwischen der Verurteilung eines Beamten im strafgerichtlichen Verfahren und der Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens zu berechnen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464084320267

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