Aktenzeichen IX 165/32
Datum 01.10.1932
Leitsatz 1. Ist § 1 des Gesetzes über die Sicherung der Bauforderungen vom 1. Juni 1909 ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. zu Gunsten der Baubeteiligten? 2. Hängt die Schadensersatzpflicht bei einem schuldhaften Verstoß gegen den genannten § 1 davon ab, ob der Baugeldempfänger seine Zahlungen eingestellt hat oder in Konkurs geraten ist? 3. Kann in solchem Fall jeder einzelne unbefriedigt gebliebene Baubeteiligte Schadensersatz fordern, und zwar in voller Höhe seines Ausfalls bis zum Betrage des entfremdeten Baugeldes? Entfällt der Anspruch nur insoweit, als für das entfremdete Baugeld durch Zahlungen an andere Baubeteiligte bereits Ersatz geleistet ist? 4. Gehören die Bauunternehmer (einschließlich der Gesamt- oder Teilunternehmer) für den ihnen zustehenden Werklohn auch insoweit zu den Baubeteiligten, als dieser eine Vergütung für die Leistungen ihrer Bauarbeiter und der von ihnen herangezogenen Baulieferer und Unter-Unternehmer darstellt? Schließt die Verwendung des Baugeldes zur Befriedigung eines solchen Unternehmers stets Schadensersatzansprüche unbefriedigt gebliebener entfernterer Baubeteiligter gegen den Baugeldempfänger aus? 5. Unter welchen Voraussetzungen darf ein Miteigentümer oder Mitgesellschafter dem anderen die Einziehung und bestimmungsmäßige Verwendung des ihnen gemeinsam zugesagten Baugeldes überlassen? 6. Kann der Schadensersatzforderung eines Baubeteiligten entgegengehalten werden, daß er selber Zahlungen aus dem Baugeld erhalten und sie nur -- mit oder ohne Kenntnis ihrer Herkunft -- auf andere, mit dem Bau nicht zusammenhängende eigene Forderungen verrechnet habe?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746408A1D0156
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