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Aktenzeichen VIII 386/32
Datum 28.11.1932
Leitsatz 1. In welchem Verhältnis steht Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die außerordentliche Mietkündigung vom 23. Dezember 1931 zu Kap. III § 3 des Zweiten Teils der Notverordnung vom 8. Dezember 1931? 2. Unter welchen Umständen stellt sich bei Verpachtung einer Malzfabrik die Überlassung des Unternehmens als die Hauptleistung des Verpächters dar?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746408A230199
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