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Aktenzeichen VII 143/32
Datum 11.11.1932
Leitsatz Welche Bedeutung hat es, wenn der Pächter zu Gunsten einer ihm Dünger liefernden Firma dem Verpächter gegenüber auf sein Fruchtziehungsrecht für einen bestimmten Teil des Pachtlandes verzichtet? Schließt § 956 Abs. 1 Satz 2 BGB. aus, daß durch eine Vereinbarung über die schuldrechtliche Grundlage des Aneignungsrechts an den Früchten eine Änderung des durch Satz 1 das. begründeten rechtlichen Zustandes eintritt?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746408A2A0237
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