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Aktenzeichen V 378/32
Datum 11.01.1933
Leitsatz 1. Haftet die Reichsbank als Prokuraindossatarin aus dem Wechselinkassoauftrag für ein Versehen des Notars beim Wechselprotest? 2. Hat der Vormann, der einen bereits präjudizierten Wechsel einlöst, den Wechselbereicherungsanspruch gegen den Aussteller? 3. Haftet der Notar, der einen ungültigen Protest aufgenommen hat, dem dadurch geschädigten Wechselinhaber auch für die Kosten eines Wechselregreßprozesses, in dem die Klage des Inhabers wegen der Nichtigkeit des Protestes abgewiesen worden ist?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746408B210193
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