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Aktenzeichen V 166/85

Datum 02.12.1885

Leitsatz 1. Ist die landesrechtlich vorgeschriebene Schriftform bei Verpfändung hypothekarischer Forderungen durch Art. 317 H.G.B. für Handelsgeschäfte aufgehoben? 2. Haftet derjenige, welcher ein Blankett unterschreibt und fortgiebt, nach Maßgabe des später ausgefüllten Inhaltes desselben, wenn er sich mit der Ausfüllung durch den anderen Kontrahenten ausdrücklich oder stillschweigend einverstanden erklärt, oder wenn er die ihm bekannt gewordene Ausfüllung nachträglich genehmigt hat? 3. Wird dem Erfordernisse der Schriftform eines Vertrages (§§. 131 flg. A.L.R. I. 5) durch ein später ausgefülltes Blankett genügt?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746400E4D0297

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