zurück

Aktenzeichen IV 409/32

Datum 23.03.1933

Leitsatz 1. Wann beginnt die Frist für die Einlegung der Sprungrevision? 2. Kann mit der Sprungrevision unrichtige Anwendung des § 323 ZPO. gerügt werden? 3. Werden vertraglich in festbestimmter Höhe geschuldete wiederkehrende Leistungen dadurch zu veränderlichen im Sinne des § 323 ZPO., daß bei ihrer Aufwertung gemäß § 242 BGB. solche Umstände mit berücksichtigt werden, die der Veränderung unterliegen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746408C240167

Download PDF

zurück