Aktenzeichen III 187/32
Datum 11.04.1933
Leitsatz 1. Ist nach § 1 des preußischen Fluchtliniengesetzes vom 2. Juli 1875 in der Fassung des preußischen Wohnungsgesetzes vom 28. März 1918 die Ausweisung von Freiflächen zulässig? 2. Kann bei Eingriffen der Obrigkeit in die Rechte eines einzelnen Entschädigung auf Grund von § 75 Einl. z. Preuß. ALR. nur dann begehrt werden, wenn die Eingriffe rechtmäßig, oder auch dann, wenn sie rechtswidrig sind? 3. Zur Haftung preußischer Gemeinden bei unzulässiger Versagung einer Bauerlaubnis. 4. Wird, wenn ein Baugesuch auf Grund einer unzulässigen Freiflächenausweisung abgelehnt worden ist, die Entschädigungspflicht der Gemeinde beschränkt durch die Vorschriften in Kap. III des Sechsten Teils der Zweiten Notverordnung vom 5. Juni 1931? 5. Geht der Aufopferungsanspruch aus § 75 Einl. z. Preuß. ALR. auf vollen Schadensersatz oder kann mit ihm nur Wertersatz für das zum Nutzen der Allgemeinheit Aufgeopferte verlangt werden? 6. Beschränkt sich die Entschädigung, die nach § 75 Einl. z. Preuß. ALR. bei Versagung einer Bauerlaubnis zu gewähren ist, auf die nachteiligen Folgen der Nichtausführung des durch die Versagung vereitelten einzelnen Bauvorhabens oder kann unter Umständen auch die durch die Versagung veranlaßte Nichtausführung weiterer Bauvorhaben und die dadurch verursachte sonstige Beeinträchtigung der Verwertung des Grundstücks berücksichtigt werden?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746408C330276
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