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Aktenzeichen VI 361/33

Datum 20.11.1933

Leitsatz 1. Läßt sich, wenn sich Gesamtschuldner zu größerer Sicherheit dem Gläubiger gegenüber auch noch wechselmäßig verpflichten, aus der Reihenfolge ihrer Wechselunterschriften ein Schluß auf ihr Innenverhältnis ziehen? 2. Kann ein Gesamtschuldner, der den Gläubiger befriedigt und zahlungsunfähigen Gesamtschuldnern deren Ausgleichungspflicht erlassen hat, wegen des Ausfalls die übrigen Gesamtschuldner anteilig zur Ausgleichung heranziehen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746408E2E0264

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