Aktenzeichen V 179/33
Datum 16.12.1933
Leitsatz 1. Wem stehen die landwirtschaftlichen Erzeugnisse eines zwangsversteigerten Landguts zu, die zur Zeit der Beschlagnahme noch mit dem Boden verbunden, zur Zeit der Versteigerung aber abgeerntet waren und bis zum Zuschlag unveräußert auf dem Grundstück verblieben sind? 2. Kann im Fall einer gleichzeitig mit der Zwangsversteigerung angeordneten Zwangsverwaltung der Zwangsverwalter noch nach der Erteilung des Zuschlags solche Früchte veräußern? Hat der Ersteher Anspruch auf den Erlös aus einem solchen Verkauf, wenn er zur Deckung von Zwangsverwaltungsvorschüssen an einen betreibenden Gläubiger ausgezahlt wurde?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746408F070033
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