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Aktenzeichen IV 188/33
Datum 26.10.1933
Leitsatz 1. Sind die deutschen Gerichte zur Scheidung der Ehe von Ausländern zuständig, wenn zwar die Gerichte des Heimatstaates, nicht aber dessen Verwaltungsbehörden die deutsche Gerichtsbarkeit dafür anerkennen? 2. Gilt der Grundsatz, daß das Urteil des ersten Rechtszugs nur im Rahmen der Berufungsanträge abgeändert werden darf, in Ehesachen auch, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs entgegen § 606 Abs. 4 ZPO. die Zuständigkeit der deutschen Gerichte für gegeben gehalten hat?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746408F150130
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