Aktenzeichen VII 67/33
Datum 10.11.1933
Leitsatz 1. Kann durch einen öffentlich-rechtlichen Sicherungsvertrag ein Rechtsverhältnis der in den §§ 868, 930 BGB. bezeichneten Art begründet werden? 2. Begründet die Eintragung in das preußische Staatsschuldbuch an sich schon eine wirkliche Schuldbuchforderung des eingetragenen Schuldbuchgläubigers, auch wenn diesem ein Recht auf jederzeitige Aushändigung der seiner Forderung entsprechenden Stücke nicht zusteht? 3. Inwieweit ist das Berufungsgericht nach § 565 Abs. 2 ZPO. an die Entscheidung des Revisionsgerichts gebunden? 4. Unter welchen Voraussetzungen sind Gesetze, die erst nach dem Ergehen des Berufungsurteils erlassen werden, in der Revisionsinstanz anwendbar? 5. Zum Begriff der Leistung, welche die Zahlung einer bestimmten in Mark ausgedrückten Geldsumme zum Gegenstand hat. 6. Ist ein Anspruch auf Übereignung preußischer Markanleihen nach § 242 BGB. aufwertbar? Nach welchen Grundsätzen ist die Höhe der Aufwertung zu bemessen, wenn die Wertpapiere nicht die Gegenleistung für die Übereignung von Sachwerten bilden, sondern zum Ausgleich von Einnahmeausfällen dienen sollen? Ist bei der Bemessung der Höhe der Aufwertung die lange Dauer des Aufwertungsstreits und die währenddessen eingetretene Veränderung der Verhältnisse zu berücksichtigen? Inwieweit ist die Entscheidung über die Höhe der Aufwertung in der Revisionsinstanz nachprüfbar? 7. Sind die Gerichte durch die Devisengesetzgebung gehindert, mit Bezug auf eine auf Reichsmark oder Goldmark lautende Forderung, die zu Gunsten eines Ausländers vor dem 16. Juli 1931 entstanden ist, dem auf Zahlung gerichteten Klagbegehren stattzugeben, wenn die Genehmigung der Stelle für Devisenbewirtschaftung nicht nachgewiesen ist? Muß das Gericht auf Antrag des Gläubigers im Falle des § 23 DevisVo. das Verfahren unter allen Umständen aussetzen oder kann es sachlich erkennen, wenn sich ergibt, daß der Zahlungsanspruch schon aus anderen Gründen als wegen des Fehlens der Genehmigung unbegründet ist?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746408F360327
zurück