zurück
Aktenzeichen VII 328/33
Datum 13.02.1934
Leitsatz Trifft bei der Haftpflichtversicherung die Vorschrift der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, wonach der Versicherungsnehmer bei Meidung der Verwirkung seiner Rechte die Erhebung des Haftpflichtanspruchs dem Versicherer anzeigen muß, auch den Fall, wenn dem Versicherungsnehmer im Schadensersatzprozeß gegen einen anderen der Streit verkündet worden ist?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746408F3D0377
zurück