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Aktenzeichen IV 394/33

Datum 19.02.1934

Leitsatz Ist die Versäumung der Ausschlagungsfrist auch anfechtbar, wenn der als Erbe Berufene die Erbschaft in Wirklichkeit nicht hat annehmen wollen und die Frist nur versäumt hat, weil er über ihren Lauf oder über die Rechtsfolgen des Ablaufs in Unkenntnis gewesen ist oder geglaubt hat, die Ausschlagung wirksam erklärt zu haben?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746408F440419

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