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Aktenzeichen VII 70/34

Datum 01.06.1934

Leitsatz 1. Liegt eine Klagänderung vor, wenn zunächst auf Zahlung einer Enteignungsentschädigung auf Grund eines deren Höhe festsetzenden Schiedsgutachtens geklagt wird, dann aber das Schiedsgutachten als Schiedsspruch bezeichnet und die Erklärung seiner Vollstreckbarkeit verlangt wird? 2. Bedarf eine Einigung der Enteignungsbeteiligten, die sich auf die bindende Feststellung der Entschädigung durch Sachverständige beschränkt, der Schriftform? 3. Kann aus einer solchen Einigung auf Zahlung geklagt werden? 4. Ist dieser Zahlungsanspruch auflösend bedingt durch den Rücktritt des Unternehmers?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464090470369

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