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Aktenzeichen III 298/33
Datum 19.06.1934
Leitsatz 1. Kann in einem kassenärztlichen Gesamtvertrag bestimmt werden, daß der Kassenarzt des Anspruchs auf Vergütung seiner Leistungen bei Versäumung der Fristen für deren Geltendmachung verlustig gehen soll? 2. Ist diese Rechtsfolge beim Fehlen einer ausdrücklichen Vereinbarung an die bloße Versäumung der Ausschlußfrist geknüpft oder tritt sie nur im Fall eines Verschuldens des Anspruchsberechtigten ein? 3. Wen trifft in solchem Fall die Beweislast für das behauptete Verschulden oder Nichtverschulden des Kassenarztes?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464091070026
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