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Aktenzeichen III 39/34

Datum 02.10.1934

Leitsatz 1. Verlieren in anfechtbarer Weise erworbene Gegenstände die Eigenschaft des anfechtbaren Erwerbs, wenn der Erwerber und der Schuldner sie einem Dritten zur Sicherung für einen dem Schuldner gewährten Kredit übereignen und der Dritte sie nach Abdeckung des Kredits vereinbarungsgemäß zurücküberträgt? Insbesondere wenn die Abdeckung des Kredits aus den Mitteln des Anfechtungsgegners erfolgt ist? 2. Kann der Treugeber dem vom Treuhänder um das Treugut geführten Prozesse als Nebenintervenient beitreten?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464091260188

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