Aktenzeichen VI 288/34
Datum 22.11.1934
Leitsatz 1. Ist der Inhalt der Aussage eines vor dem Berufungsgericht vernommenen Zeugen in dem Berufungsurteil wiederzugeben, wenn die Aussage nicht in die Sitzungsniederschrift aufgenommen ist? 2. Ist für die Feststellung, daß das Vorliegen einer Gefälligkeitsfahrt vertragliche Haftung ausschließe, die Prüfung des Einzelfalls zu entbehren? 3. Besteht ein Rechtssatz, daß im Falle einer Gefälligkeitsfahrt nur für grobes Verschulden des Wagenführers gehaftet wird? 4. Welche rechtliche Bedeutung hat der Umstand, daß in einem Kraftwagen ein Schild des Inhalts angebracht wird "Sie fahren in diesem Wagen auf eigne Gefahr"?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640914B0390
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