zurück

Aktenzeichen VI 331/34

Datum 29.11.1934

Leitsatz 1. Gilt der Grundsatz, daß ein von dem Gläubiger gegen einen der Gesamtschuldner erwirktes obsiegendes Urteil für das Verhältnis der Gesamtschuldner untereinander keine Rechtskraft schafft, auch für die Ausgleichung nach § 17 KFG.? 2. Genügt die Feststellung, daß der Führer eines Kraftwagens, der vor Beginn der Fahrt Alkohol genossen hat, nicht betrunken oder angetrunken gewesen ist, zum Beweise, daß er noch zur Führung des Wagens geeignet war?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640920F0097

Download PDF

zurück