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Aktenzeichen V 350/34

Datum 27.02.1935

Leitsatz Verliert der Schuldner den Einwand der Termingeschäftsunfähigkeit, wenn er zur Abdeckung seiner Schuld auf seinen Grundstücken ruhende Grundschulden an den Termingläubiger oder an einen mit diesem personengleichen Dritten abtritt, der das Abtretungsentgelt zur Begleichung der Terminschuld zur Verfügung stellt?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464093180149

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